Verein für Handel, Handwerk und Gewerbe e. V. Jessen

Neuer Satzungsentwurf


§ 1 Name und Sitz

Der Verein für Handel, Handwerk und Gewerbe e. V. Jessen (nachstehend Gewerbeverein genannt) ist eine Vereinigung selbständiger Unternehmer aus Handel, Handwerk, Industrie, Dienstleistungsgewerbe und freien Berufen. Der Verein führt den Namen nach Eintragung ins Vereinsregister “Verein für Handel, Handwerk und Gewerbe e. V. Jessen“. Der Sitz ist Jessen (Elster).


§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein hat die Aufgabe,

  1. durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen,
  2. mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen des Handels, des Gewerbes, der Industrie und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können,
  3. die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufzuklären,
  4. durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen,
  5. durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen.


§ 3
Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4
Vereinstätigkeit

Alle Vereinstätigkeiten sind ehrenamtlich.


§ 5
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Alle Gewerbetreibende der Region haben das Recht, die Mitgliedschaft zu erwerben. Die Gewerbetreibenden der Region können auf schriftlichen Antrag und mit Zustimmung des Vorstandes Mitglied werden. Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das zukünftige Mitglied, die Vereinsatzung anzuerkennen. Mitglied kann nur der werden, der die Einzugsermächtigung anerkennt und den Mitgliedsantrag vollständig ausfüllt. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur aktiven Mitarbeit.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Tod des Mitgliedes
  2. Durch schriftliche Kündigung. Diese ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu Händen des Vorstandes zuklären.
  3. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes und kann insbesondere erfolgen, wenn das Mitglied sich eines groben Verstoßes gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat, insbesondere dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder seine Einrichtungen

missbraucht, oder mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand bleibt.
Vor einem endgültigen Ausschluss eines Mitgliedes ist dieses vom Vorstand anzuhören. Gegen den Ausschluss, der dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief vom Vorstand mitzuteilen ist,  kann das Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang der Mitteilung schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit durch geheime Abstimmung. Die Zahlungsverpflichtungen für bereits beschlossene Aktionen laufen bis zum Ablauf des Geschäftsjahres weiter.

Das ausscheidende Mitglied hat weder Anspruch auf das Vereinsvermögen noch auf Auseinandersetzung.

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